ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN


KRAUTH + TIMMERMANN Elektrostimulation GmbH (im Folgenden K+T)

 

Teil A: Allgemeiner Teil:

Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle elektronisch, telefonisch, per Brief, per Telefax per E-Mail oder durch persönlichen Kontakt mit K+T übermittelten Bestellungen durch Kunden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder kundenseitige Bestimmungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag des Kunden durch K+T angenommen wurde. K+T nimmt den Auftrag an, indem dem Kunden entweder eine Auftragsbestätigung (per Fax, E-Mail oder Briefpost) übermittelt oder die bestellte Ware ausgeliefert wird.

(2) In Prospekten, Anzeigen, der Homepage oder vergleichbaren Medien von K+T enthaltene Angaben sind – auch bezüglich der Preisangaben –und unverbindlich.

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Bruttopreise, inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Zahlung haben spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht abweichende Zahlungsfristen schriftlich vereinbart wurden. K+T behält sich das Recht vor, nur mittels Vorauskasse oder per Nachnahme zu beliefern.

(3) Verzugszinsten werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass K+T einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit, diesem nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

Lieferfristen

  • Liefertermine oder –fristen sind – soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden, unverbindlich.
  • Der Beginn einer schriftlich als verbindlich zugesagten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die Ware übergeben wurde oder die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung das Unternehmen des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die K+T gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunde jetzt oder künftig zustehen, Eigentum von K+T (Vorbehaltsware). Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter (insbesondere: Gerichtsvollzieher) auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von K+T hinweisen und K+T unverzüglich benachrichtigen, damit K+T ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, K+T die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist K+T berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, leistet K+T grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.

(2) Mehrfache Nachlieferung ist zulässig.

(3) In den Fällen von Nachlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten.

Beanstandungen

Reklamationen aufgrund von Preis- und/oder Mengendifferenzen, Transportschäden, Zustellverzögerungen u. ä. sind der K+T unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Haftungsbegrenzung

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Rückgabe der Ware

(1) Ein Warenumtausch für Sonderanfertigungen, Sterilware, Hygieneartikel und Verschleißteile wie Batterien ist ausgeschlossen. Im Übrigen kann ein Warenumtausch nur nach entsprechender Vereinbarung erfolgen. Die Rechte aus Gewährleistung oder verbraucherschützenden Regelungen (z. B. Fernabsatzverträge) bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Kosten für die Rücknahme trägt – soweit dies gesetzlich zulässig ist – der Kunde.

Die Rücknahme setzt voraus, dass die Ware unbeschädigt, ungebraucht, funktionsfähig, vollständig und in einwandfreiem Zustand ist sowie sich in der Originalverpackung befindet. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen kann K+T eine Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe erheben.

 

Teil B: Besonderer Teil (mietweise Überlassung von Hilfsmitteln)

Geltung der Bedingungen von Teil B

Die mietweise Überlassung des Hilfsmittels an den Kunden erfolgt aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Pflichten von K+T

(1) K+T überlässt dem Kunden das Hilfsmittel für die vereinbarte Mietzeit. Sie wird den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen übergeben sowie den Kunden in die Handhabung des Hilfsmittels einweisen.

(2) K+T hat den Mietgegenstand während der Mietzeit in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.

Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungs-, sachgemäß und pfleglich zu behandeln sowie die Nutzung durch Dritte zu verhindern.

(2) Der Kunde hat den Mietgegenstand gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer zu schützen. Der Abschluss von entsprechenden Versicherungen wird empfohlen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, K+T jede Beschädigung der Mietsache unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Kunden oder dritten Personen zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten oder nicht in betriebssicheren Zustand befindlichen Hilfsmittels ist unzulässig. Bei Beschädigungen durch Dritte ist K+T unverzüglich ein Schadensprotokoll mit Namen und Adresse des Schädigers zu übermitteln.

(4) Adress- und Namensänderungen sowie die Ausfuhr des Hilfsmittels in das Ausland sind K+T unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist K+T unverzüglich zu unterrichten, sobald die medizinischen Gründe für die Verwendung des Hilfsmittels entfallen.

(5) Der Kunde ist zur Rückgabe des Mietgegenstandes nach Abschuss des vereinbarten Mietzeitraumes verpflichtet. Es steht K+T frei bei nicht erfolgter oder verzögerter Rückgabe des Mietgegenstandes dem Kunden eine Nutzungsausfallentschädigung in Rechnung zu stellen.

 

Haftung

(1) Der Kunde haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch auftreten. In diesen Fällen hat der Kunde die entstandenen Schäden auf eigene Kosten durch K+T beseitigen zu lassen.

(2) Der Kunde haftet für alle Schäden, die daraus entstehen, dass das Hilfsmittel durch Dritte genutzt oder nicht hinreichend gegen Diebstahl oder Feuer gesichert ist.

(3) Der Kunde haftet für den Verlust des Mietgegenstandes, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Kunde zu vertreten hat. Im Übrigen haftet der Kunde für eine ordnungsgemäße, ggf. trockene Unterbringung des Hilfsmittels.

(4) Der Kunde oder seine Erben haften für Schäden, die K+T dadurch entstehen, dass sie nicht rechtzeitig gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 dieser Bedingungen informiert wurde.

(5) K+T übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch eintreten, dass der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß oder sachgerecht verwendet wurde.

Gewährleistung

(1) K+T leistet Gewähr für die Güte und Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.

(2) Offensichtliche Mängel müssen K+T unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind unverändert zur Besichtigung durch K+T bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die in Satz 1 geregelten Bestimmungen schließt jede Gewährleistung aus.

Reparaturen

(1) Sämtliche Reparaturen sind von K+T oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Mietgegenstand darf weder vom Kunden noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden.

(2) K+T stellt dem Kunden für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Kunde ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, soweit die Beschädigung oder der Verlust von ihm zu vertreten sind. In diesen Fällen hat der Kunde die Reparaturkosten zu tragen.

Kündigung

(1) K+T ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde den Mietgegenstand unsachgemäß gebraucht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung von K+T überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von einer Woche nicht bezahlt.

(2) Im Fall der fristlosen Kündigung hat K+T das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 2 Werktagen zurückgebracht, so hat K+T das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.

 

Teil C: Besonderer Teil (Berücksichtigung der Mitgliedschaft des Kunden in der Gesetzlichen Krankenkasse oder der Privaten Krankenversicherung)

Gesetzliche Krankenkassen

(1) Soweit eine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger in Betracht kommt, gelten die mit den Kassen ausgehandelten Rahmen- bzw. Dienstleistungsverträge. Soweit erforderlich, erstellt K+T einen Kostenvoranschlag zur Einreichung bei der Krankenkasse.

(2) Der Kunde übernimmt alle Kosten selbst, die von der Kasse nicht erstattet werden. Die Höhe der von der Kasse nicht gedeckten Kosten werden entweder von der Krankenkasse oder von K+T nachgewiesen, sobald die Entscheidung der Kasse vorliegt. Maßgebend sind insoweit die zwischen K+T und der Krankenkasse vereinbarten Mietpreise bzw. die üblichen Preise.

(3) Der Auftrag gilt nur unter der Bedingung, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt oder die Kosten vom Kunden selbst bezahlt werden.

(4) Regelungen, die K+T durch die Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen geschossen hat, können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen modifizieren.

Private Krankenversicherung

Das unter dem Punkt Gesetzliche Krankenkasse Vereinbarte gilt nicht, sofern der Kunde privat krankenversichert ist. Die Leistungen erfolgen dann ausschließlich aufgrund eines privaten Auftrags. Dem Kunden bleibt es überlassen, Kostenerstattungsansprüche gegen seine Versicherung geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Auftrags und die Fälligkeit der Vergütung werden hierdurch nicht berührt.

 

Teil D: Schlussbestimmungen

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das deutsche Recht.

(2) Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Gerichtsstand Hamburg

(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen K+T und dem Kunden geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf den gesetzlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.

Stand 29.08.2022

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